Maßnahmen der Europäischen Union
Als wesentliche Maßnahmen der EU werden angesehen:
(Auszüge aus den Artikeln der Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie)
- die Stärkung der Sachkunde für Anwender, Berater und Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln (Artikel 5 und Anhang 1);
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Anhang I zum Herunterladen (pdf-Datei) - die Informationspflicht beim Verkauf und der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (Artikel 6);
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- eine allgemeine Information und Sensibilisierung (Artikel 7) sowie die anwendungsbezogene Unterrichtung der Öffentlichkeit (Artikel 10);
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Artikel 10 zum Herunterladen (pdf-Datei)
- die Einführung verbindlicher Auflagen für die Kontrolle der in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutztechnik (Artikel 8 und Anhang 2); für die Neugeräte gibt es Änderung in der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden vom 25.11.2009;
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Weitere Informationen zu Pflanzenschutztechnik
- eine strikte Beschränkungen bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (Artikel 9);
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- die Einführung spezifischer Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers (Artikel 11);
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- die Einführung von Restriktionen bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtagrarland (Artikel 12);
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- eine sichere Handhabung und Lagerung sowie Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und deren Verpackungen (Artikel 13);
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- die verbindliche Einführung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes ab dem 1. Januar 2014 (Artikel 14 und Anhang 3);
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Weitere Informationen zum integrierten Pflanzenschutz
- die Etablierung von Europa weiten harmonisierten Indikatoren (HRI) zur Erfassung von Risiken und Trends bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Messung des Fortschritts bei der Umsetzung der Nationalen Aktionspläne (Artikel 15). Mit Verabschiedung der Richtlinie (EU) 2019/782 der Kommission vom 15. Mai 2019 wurden zwei Indikatoren festgelegt und in den Anhang 4 der Pflanzenschutzrahmenrichtlinie aufgenommen. Es ist vorgesehen, dass die Indikatoren jährlich von den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission berechnet und spätestens 20 Monate nach Jahresende veröffentlicht werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) berechnet die HRI auf nationaler Ebene. Auf der Webseite des BVL sind die HRI beschrieben und die Ergebnisse für Deutschland dargestellt.
Artikel 15 zum Herunterladen (pdf-Datei)
Anhang IV zum Herunterladen (pdf-Datei)
Weitere Informationen zu den harmonisierten Risikoindikatoren