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Nationale Berichterstattung "Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln" 2020

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) berichtet jährlich über die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen von Lebensmitteln auf Pflanzenschutzmittelrückstände.

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Der aktuelle Bericht fasst die Daten der Bundesländer aus dem Jahr 2020 zusammen.

Für die vom BVL vorgestellte "Nationale Berichterstattung Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln 2020" sind von den Überwachungsbehörden der Bundesländer 18.921 Lebensmittelproben auf bis zu 1.048 verschiedene Stoffe untersucht worden. Die Ergebnisse zeigen deutliche Unterschiede bei der Betrachtung einzelner Erzeugnisse. Häufig verzehrte Lebensmittel wie Karotten, Kartoffeln oder Äpfel und beliebte saisonale Erzeugnisse wie Erdbeeren oder Spargel weisen seit Jahren kaum oder gar keine Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungen auf. Bei Lebensmitteln, von denen mindestens 100 Proben untersucht wurden, waren im Jahr 2020 die meisten Überschreitungen bei Granatäpfeln (22,9 Prozent), tiefgefrorenen Brombeeren (13,9 Prozent), frischen Kräutern (13,3 Prozent) und getrockneten Bohnen (7,6 Prozent) festgestellt worden.

Die Belastung mit Rückständen variiert auch abhängig von der Herkunft der Waren. Bei Lebensmitteln aus Deutschland wurden in 2,0 % der untersuchten Proben Überschreitungen der geltenden Rückstandshöchstgehalte festgestellt (2019: 1,0 %), bei Erzeugnissen aus anderen EU-Mitgliedstaaten wie im Vorjahr in 1,3 Prozent der Proben. Bei importierten Lebensmitteln aus Nicht-EU-Staaten gab es Überschreitungen bei 7,8 Prozent der untersuchten Proben (2019: 6,5 Prozent).

Weitere Informationen zu den Ergebnissen der Nationalen Berichterstattung "Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln" des Jahres 2020 sind auf der Webseite des BVL verfügbar:

Zur Nationalen Berichterstattung Pflanzenschutzmittelrückstände 2020

Hintergrund

Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln sind zulässig, sofern sie die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschreiten und demnach gesundheitlich unbedenklich sind. Auch eine Überschreitung des festgesetzten Rückstandshöchstgehalts ist nicht gleichbedeutend mit einer Gesundheitsgefahr für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Festsetzung eines Höchstgehaltes erfolgt ausgehend von der Menge an Rückständen, die bei ordnungsgemäßer Anwendung des Pflanzenschutzmittels zu erwarten ist. Eine Gesundheitsgefahr darf dabei nicht gegeben sein.

Weitere Informationen zur Nationalen Berichterstattung Pflanzenschutzmittelrückstände

Quelle: BVL