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Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland (zum Beispiel Wege und Plätze, Gleisanlagen, Industrieanlagen) ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur mit einer Genehmigung der zuständigen Landesbehörden möglich.
Löwenzahn und Co sind auf Wegen oder sonstigen befestigten Flächen häufig unerwünscht. Bei der Unkrautbekämpfung ist aber zu beachten, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland grundsätzlich verboten ist (§12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz). Als Nichtkulturland gelten alle befestigten Freilandflächen und sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.
Zum Nichtkulturland zählen beispielsweise:
Das Verbot soll dazu beitragen, dass Pflanzenschutzmittel nur dann angewendet werden, wenn es wirklich erforderlich ist. Darüber hinaus sollen Risiken unter anderem für Gewässer ausgeschlossen werden. So können auf befestigten Flächen Pflanzenschutzmittel bei Regen leicht in die Kanalisation und in Oberflächengewässer geschwemmt werden.
Über Möglichkeiten und Verfahren der Bekämpfung unerwünschter Pflanzen auf Nichtkulturland wird informiert und geforscht.
Die Einhaltung dieses Anwendungsverbots wird durch die Pflanzenschutzdienste der Länder im Rahmen des bundesweiten Pflanzenschutz-Kontrollprogramms überwacht.
Auf Flächen des Nichtkulturlands ist eine Unkrautbekämpfung ohne Pflanzenschutzmittel möglich. Es gibt sowohl mechanische als auch thermische Verfahren, um Unkräuter auf befestigten Flächen zu entfernen. Bei mechanischen Verfahren werden die Unkräuter zum Beispiel durch den Einsatz von Kehrmaschinen, Bürsten oder Hochdruckreiniger zerstört und teilweise auch direkt ausgerissen. Eine thermische Unkrautbekämpfung bietet sich auf wassergebundenen Wegen und auf Splitt- oder Kiesflächen an. Bei dieser Bekämpfungsmethode werden beispielsweise mit einem Abflammgerät die Unkrautpflanzen nachhaltig zerstört.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig. Diese Genehmigung wird durch die zuständigen Behörden der Länder erteilt. Im Falle von Flächen der Deutschen Bahn ist das Eisenbahnbundesamt zuständig.
Ausnahmegenehmigungen können nur erteilt werden, wenn
überwiegend öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, einer Anwendung nicht entgegenstehen.
Die Pflanzenschutzdienste der Länder haben einheitliche Kriterien für die Genehmigung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz festgelegt.
Weitere Auskünfte zum Genehmigungsverfahren erteilen die Pflanzenschutzdienste der Länder: