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Ein Ziel des Nationalen Aktionsplans Pflanzenschutz (NAP) ist es, Risiken für die menschliche Gesundheit, die mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbunden sein können, weiter zu reduzieren. Die Verbesserung des Anwender- und Verbraucherschutzes sowie der Schutz unbeteiligter Dritter sind deshalb wichtige Themenbereiche des Nationalen Aktionsplans.
Menschen können auf verschiedene Weise mit Pflanzenschutzmitteln in Kontakt kommen. Dies kann geschehen als:
Der Gesundheitsschutz beginnt bereits im Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln. Nach geltendem Recht dürfen Pflanzenschutzmittel nur zugelassen werden, wenn sie keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen haben. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) prüft im Zulassungsverfahren die möglichen gesundheitlichen Risiken für die oben genannten Personengruppen. Anhand der Risikobewertung des BfR legt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Vorgaben zur sachgerechten Anwendung des Pflanzenschutzmittels fest. Zusätzlich erteilt es mit der Zulassung Auflagen und Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Anwendern, Arbeitern und unbeteiligten Dritten sowie zum Schutz von Verbrauchern.
Auf verschiedenen Ebenen, zum Beispiel durch die Pflanzenschutzdienste oder die Lebensmittelüberwachung der Länder, werden die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Reduzierung von Gesundheitsrisiken kontrolliert.
Um den Schutz von Anwendern und Arbeitern sowie den Schutz unbeteiligter Dritte bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verbessern, wurden verschiedene Ziele und Maßnahmen formuliert. So sollen Pflanzenschutzmaßnahmen optimiert und Aus- und Fortbildungsprogramme sowie Kontrollen etabliert werden. Zum Schutz unbeteiligter Dritter sind Maßnahmen zu etablieren, um die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln auf angrenzende Flächen weiter zu reduzieren. Zur Überprüfung, ob die bestehenden Maßnahmen im Bereich des Schutzes von Anwendern und Arbeitern sowie unbeteiligter Dritter eingehalten werden, wurde im Rahmen des Nationalen Aktionsplans eine bundesweite Befragung durchgeführt. Ziel dieser Befragung war auch, vorhandene Lücken und den Handlungsbedarf für zukünftige Maßnahmen aufzuzeigen.
Zur sachgerechten Anwendung von Pflanzenschutzmittel gehört auch die geeignete Schutzausrüstung. Das BVL legt bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels fest, welche Schutzausrüstung bei welchen Arbeiten erforderlich ist. Der Anwender findet diese Vorgaben in der Gebrauchsanleitung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels. Die einzelnen Elemente der Schutzausrüstung wie Handschuhe oder Arbeitskleidung müssen zusätzlich gewisse technische Anforderungen erfüllen, um einen ausreichenden Gesundheitsschutz sicherzustellen. Das BVL beschreibt in einer Richtlinie die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung, die im Zulassungsverfahren zugrunde gelegt werden.
Richtlinie „Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln“
Auf seiner Webseite bietet das BVL weitere Informationen zum Thema Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Pflanzenschutz:
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf den Schutz von unbeteiligten Personen in der Umgebung der Behandlungsfläche zu achten. Dazu gehören Personen, die in der direkten Nachbarschaft wohnen oder die sich zeitweise in der Umgebung der behandelten Fläche aufhalten. Das BVL hat in einer Bekanntmachung Mindestabstände zu unbeteiligten Dritten festgelegt. Die Abstände gelten zu:
Bei Spritz- und Sprühanwendungen darf ein Abstand von zwei Meter in Flächenkulturen und fünf Meter in Raumkulturen nicht unterschritten werden. Nach guter fachlicher Praxis im Pflanzenschutz sind diese Abstände durch berufliche Anwender wie Landwirte oder Gärtner grundsätzlich einzuhalten. Sind im Einzelfall größere Abstände festgelegt, ist dies in der Gebrauchsanleitung des Pflanzenschutzmittels vorgegeben.
Bei einer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln können Rückstände im Erntegut nicht immer vermieden werden. Zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern dürfen diese Rückstände nicht die gesetzlich zulässigen Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Lebens- und Futtermitteln überschreiten. Die zulässigen RHG werden so niedrig wie möglich festgesetzt.
Im Rahmen der Lebensmittelüberwachung überprüfen die zuständigen Länderbehörden, ob Lebens- und Futtermittel die zulässigen RHG für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe einhalten. Dabei werden sowohl einheimische als auch eingeführte Produkte erfasst. Die Ergebnisse der Länder werden durch das BVL in einem jährlichen Bericht zusammengefasst und ausgewertet.
Die Nationale Berichterstattung Pflanzenschutzmittelrückstände bildet die Basis, um den NAP-Indikator „Quote der Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte“ zu ermitteln.
Der Indikator „Quote der Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte“ zeigt die Entwicklung der Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln in allen Produktgruppen bei allen einheimischen und eingeführten Produkten.
Zum Indikator „Quote der Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte“
Das BfR hat im Februar 2019 eine Erweiterung und Ergänzung dieses Indikators vorgeschlagen. Das neue Indikatorenset soll zusätzlich auf Basis der toxikologischen Grenzwerte das potentielle Gesundheitsrisiko für Verbraucherinnen und Verbraucher durch Pflanzenschutzmittelrückstände abbilden. Die Erweiterung wurde vom Forum NAP diskutiert und angenommen.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bieten auf Ihren Webseiten weiterführende Informationen zu Rückständen von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln an:
BfR-Themenseite „Verbrauchersicherheit und Pflanzenschutzmittelrückstände“
BVL-Themenseite „Rückstände und Rückstandshöchstgehalte von Pflanzenschutzmitteln“
BVL-Themenseite für Verbraucher „Pflanzenschutzmittel-Rückstände auf Lebensmitteln“