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Europäische Regelungen Rechtliche Regelungen

Zulassung, Vertrieb und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, auch deren Rückstände und Abfallbeseitigung, sind gesetzlich geregelt.

Maßgeblichen Einfluss nehmen insoweit EU-Verordnungen, die direkt und unmittelbar in Deutschland gelten, sowie EU-Richtlinien, die der Umsetzung in nationale Vorschriften bedürfen.

EU-Richtlinien und -Verordnungen

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (konsolidierte Fassung vom 05.06.2019)

  • Die Richtlinie 2009/128/EG, auch Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie genannt, verpflichtet die Mitgliedsstaaten der EU unter anderem, nationale Aktionspläne einzuführen und dabei quantitative Zielvorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen (Artikel 4 der Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie). In Deutschland wurde diese Vorgabe 2013 mit Beschluss des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Text von Bedeutung für den EWR)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens-und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates