Zweck des Pflanzenschutzgesetzes ist es:
- Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
- Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,
- Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen,
- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.
Um diesen Zweck zu erfüllen, regelt das Pflanzenschutzgesetz unter anderem, wer Pflanzenschutzmittel anwenden darf und was bei der Anwendung zu beachten ist. Auch das Zulassungsverfahren und der Handel mit Pflanzenschutzmitteln sind im Gesetz geregelt.
Für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz entsprechend § 3 Pflanzenschutzgesetz haben Bund und Länder gemeinsame Grundsätze festgelegt.
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Die Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben erfolgt durch den Bund und die Länder:
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Neben der Überwachung der rechtlichen Vorgaben ist auch die Beratung zum Pflanzenschutz eine wichtige gesetzliche Aufgabe der Pflanzenschutzdienste der Länder:
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