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Anteil von Gewässern mit dauerhaft bewachsenen Gewässerrandstreifen an Oberflächengewässern in Agrarlandschaften Anteil von Gewässern mit dauerhaft bewachsenen Gewässerrandstreifen an Oberflächengewässern in Agrarlandschaften

Stand: 30.05.2023

Einleitung

Ziel des NAP ist es, mögliche Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbunden sein können, weiter zu reduzieren. Zur Darstellung der Risikoentwicklung im Bereich Gewässerschutz wird u. a. der Indikator "Anteil von Gewässern mit dauerhaft bewachsenen Gewässerrandstreifen an Oberflächengewässern in der Agrarlandschaft" herangezogen, mit dem die Schaffung dauerhaft bewachsener Gewässerrandstreifen von mindestens fünf Meter Breite an allen Oberflächengewässern, insbesondere in Trinkwasserschutzgebieten, Naturschutzgebieten und in durch Hot-Spot-Analysen identifizierten Gebieten erfasst werden soll. Angestrebt wird, dass bis 2018 80 % und bis 2023 100 % der Oberflächengewässer in sensiblen Gebieten die beschriebenen Randstreifen aufweisen. 

Die Grundgesamtheit für die Auswertungen zum Indikator wurde auf alle Gewässerabschnitte mit einer pflanzenschutzrelevanten Nutzung in bis zu 10 m Entfernung zur Böschungsoberkante ausgeweitet. Somit gehen die Auswertungen über Gewässer in Schutzgebieten hinaus und beziehen 100 % der Oberflächengewässer in der Agrarlandschaft ein, was dem länderspezifischen Fernziel laut NAP entspricht.

Aussage für den Zeitraum ab 2021

Mit Inkrafttreten der 5. Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) im September 2021 ist nach § 4a Abs. 1 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer verboten. Wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist, beträgt der Abstand abweichend fünf Meter. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Auch gelten die Abstandsregelungen nicht, soweit ein Land Regelungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1b des Pflanzenschutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen abweichende Gewässerabstände festgelegt werden.

Da festgestellt wurde, dass in der Praxis die meisten Betriebe die Variante einer geschlossenen, ganzjährig begrünten Pflanzendecke wählen und nur drei Länder (Hessen (mind. vier Meter), Niedersachsen, Schleswig-Holstein) die Möglichkeit einer Landesregelung nutzen, gehen die Bundesländer und das Julius Kühn-Institut davon aus, dass der Anteil an Gewässern ohne geschlossener, ganzjährig begrünter Pflanzendecke in einer Mindestbreite von fünf Metern im Bundesdurchschnitt in einem einstelligen Prozentbereich liegt. Darüber hinaus wird in diesen Fällen aufgrund der EU-weit geltenden GAP-Regelungen wiederum i. d. R. ein Mindestabstand zu Gewässern von drei Metern eingefordert. Auch die Vorgaben des § 38 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sprechen für den niedrigen Prozentbereich. Danach sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte von an Gewässer angrenzenden Flächen mit einer Hangneigung von 5 % (innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante) verpflichtet, einen 5 m breiten ganzjährig begrünten Randstreifen zu erhalten oder herzustellen. Aufgrund des dargestellten engen Regelnetzes und der aus betriebswirtschaftlicher Sicht meist vorliegenden Vorzüglichkeit einer begrünten Pflanzendecke wird der Indikator als weitgehend erfüllt angesehen. Dies gilt für ganz Deutschland und nicht nur die im ursprünglichen Indikator anvisierten Bereiche.

Aussagen für die Zeitschnitte 2010 und 2016

Für den Indikator wurden für die Zeitpunkte 2010 und 2016 auf der Grundlage von topographischen Gewässerdaten des ATKIS Basis DLM und anonymisierten InVeKoS-Daten die Anteile der Gewässer berechnet, die einen bewachsenen Randstreifen von mindestens fünf Metern besitzen. 

Diagramm

Abb. 1: Vorläufige Ergebnisse der Fortschreibung für 2016 mit Daten aus 11 Bundesländern.
Datenquelle: JKI

Aussage

Im Jahr 2010 betrug der Anteil von Gewässern mit dauerhaft bewachsenen Gewässerrandstreifen an Oberflächengewässern in Agrarlandschaften 37,7 %. Dies entspricht einem Zielerreichungsgrad von 47 % für den Zielwert 80 % bis zum Jahr 2018. Für 2010 konnten aufgrund der Datenlage keine gewässerschonenden Maßnahmen auf der Anbaufläche (z. B. Agrarumweltmaßnahmen) berücksichtigt werden.

Die Einbeziehung dieser Informationen war Schwerpunkt der Fortschreibung des Indikators mit Daten aus 2016. Es wurden von 11 Flächenländern die erforderlichen Grundlagendaten bereitgestellt. Diese Länder umfassen mehr als 90 % der Oberflächengewässer an Landwirtschaftsflächen. Die Ergebnisse aus Analysen für diese 11 Bundesländer für die Situation 2016 ergeben eine leichte Zunahme der Gewässer mit einer Randstreifenbreite von mind. fünf Meter Breite um 9,4 % auf 47,1 % im Vergleich zur Ausgangssituation 2010.