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Stand: 15.01.2024
Ziel des NAP ist es, mögliche Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbunden sein können, weiter zu reduzieren. Zur Darstellung der Risikoentwicklung wird u. a. der Indikator "Quote der festgestellten Verstöße gegen das Pflanzenschutzrecht" herangezogen, der angibt, in welchen Bereichen bei Kontrollen Verstöße festgestellt wurden.
Als Maß für festgestellte Verstöße bei der Überwachung werden für ausgewählte Kontrollbereiche die Beanstandungsquoten in Prozent aus systematischen Kontrollen dargestellt. Diese Daten werden im Rahmen des Pflanzenschutz-Kontrollprogramms erfasst und berichtet. Dabei ist zu beachten, dass die Auswahl der Betriebe risikoorientiert erfolgt. Eine Verallgemeinerung der Ergebnisse ist daher nicht möglich.
Die Länder führen die Fachrechtskontrollen seit 2004 nach abgestimmten Methoden und in mehrjährigen nationalen Kontrollplänen (MNKP) durch, die regelmäßig angepasst werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unterstützt die Kontrollen durch Laboranalysen von Pflanzenschutzmitteln, die Erstellung und Veröffentlichung der Jahresberichte des Pflanzenschutz-Kontrollprogramms und andere Serviceleistungen.
Für einzelne Kontrolltatbestände sind grafisch die Beanstandungsquoten aus den systematischen Kontrollen dargestellt. Damit wird angegeben, wie hoch der Prozentsatz der Verstöße gegen eine der bestehenden Pflanzenschutzvorschriften ist. Alle Beanstandungsquoten beziehen sich auf die Anzahl der Kontrollbesuche in den Betrieben. Diese Bezugsgröße ergibt sich aus den Vorgaben zur Berichterstattung an die EU-Kommission. Die zugrundeliegenden Daten werden im "Jahresbericht Pflanzenschutz-Kontrollprogramm 2022" veröffentlicht.
Für den Handel wurden aus dem Bericht die folgenden Kontrolltatbestände ausgewählt und im Diagramm dargestellt:
Für den Bereich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind Daten zu folgenden Kontrolltatbeständen aufge-führt:
Die Daten des Indikators zeigen, dass das Anbieten von Pflanzenschutzmitteln, die nicht mehr verkehrsfähig sind, mit 28 % ein Hauptgrund für Beanstandungen in Handelsbetrieben war. Bereits das Vorfinden eines einzigen Pflanzenschutzmittels im gesamten Sortiment, das nicht mehr verkauft werden darf, führt zu einer Beanstandung. Die Beanstandungsquote gibt somit keinen Aufschluss darüber, wie hoch der Anteil nicht verkehrsfähiger Pflanzenschutzmittel im Sortiment ist. Bei 4 % Kontrollen wurden beanstandet, dass Pflanzenschutzmittel in Selbstbedienung erhältlich waren. Die Sachkunde des Verkaufspersonals wurde bei 8 % der Kontrollen als nicht ausreichend angesehen. Bemängelt wurden fehlende Sachkundenachweise oder nicht fristgerechte, regelmäßige Fortbildungen.
Bei systematischen Anwendungs- und Betriebskontrollen in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben zeigen sich insgesamt niedrige Beanstandungsquoten hinsichtlich der im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte (3 %), der Sachkunde der Pflanzenschutzmittelanwendenden (3 %) und der Einhaltung der Anwendungsgebiete (5 %). Bei den Kontrollen zur Einhaltung von Anwendungsbestimmungen bzw. der Dokumentation von Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln wurden bei 8% bzw. 6 % der Kontrollen Beanstandungen festgestellt.
Neben den Kontrolltatbeständen, die sich aus der Überwachung der rechtlichen Vorschriften im Pflanzenschutzbereich ergeben, werden jährlich die Ergebnisse von bundesweiten Schwerpunktkontrollen berichtet. Die darin durchgeführten Kontrollen sind auch in anderen Jahren Bestandteil der Überwachungstätigkeit der Länder. In einem Schwerpunkt erfolgt jedoch eine bundesweit abgestimmte Fokussierung auf bestimmte Anwendungen oder Personengruppen, eine detaillierte Darstellung der Ergebnisse und Ursachen für Verstöße sowie oftmals begleitende Aufklärungs- und Informationskampagnen.
Im Jahr 2022 wurde wie bereits im Vorjahr als Schwerpunkt im Handel die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an nicht sachkundige Personen genauer betrachtet. Haus- und Kleingärtnerinnen und -gärtner benötigen keine Ausbildung oder Schulung, um Pflanzenschutzmittel anzuwenden. Daher kommt der Beratung beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln eine besondere Bedeutung zu. Der Handelsbetrieb muss über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels unterrichten und Informationen über die Risiken der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt bereitstellen. Bei 21 % der systematischen Kontrollen, u. a. über Testkäufe, wurde bemängelt, dass die Beratung bzw. die zur Verfügung gestellten Informationen nicht ausreichend waren.
In einem Schwerpunkt wurde seit 2021 die Anwendung von Insektiziden (Einhaltung von Anwendungsgebieten und Anwendungsbestimmungen), einschließlich der Ausbringung von gebeiztem Saatgut, kontrolliert. Hier wurde insbesondere die Aussaat von Zuckerrübensaatgut, gebeizt mit dem Thiamethoxam-haltigen Pflanzenschutzmittel Cruiser 600 FS überprüft. Diese Zulassung für Notfallsituationen im Pflanzenschutz im Jahr 2021 unterlag strengen Auflagen und Anwendungsbestimmungen. Im Schwerpunkt wurde auch deren Einhaltung überprüft. In 5 % der systematischen Kontrollen wurden Verstöße gegen das Pflanzenschutzrecht festgestellt. Beanstandet wurde die Missachtung von Vorschriften, die nach der Aussaat von gebeiztem Saatgut mit Cruiser 600 eingehalten werden mussten, die Nichtbeachtung von Anwendungsbestimmungen oder die unzulässige Anwendung von Insektiziden in Kulturen, für die Mittel nicht zugelassen waren.
In einem ebenfalls seit 2021 fortgeführten weiteren bundesweiten Kontrollschwerpunkt wurde die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, kontrolliert. Um die Bevölkerung zu schützen, dürfen auf diesen Flächen nur speziell geprüfte Pflanzenschutzmittel angewendet werden und es müssen teilweise zusätzliche Risikominimierungsmaßnahmen getroffen werden, wie Absperrungen oder das Aufstellen von Warnschildern. Bei 20 % der systematisch kontrollierten Anwendungen wurden Vorschriften zur An-wendung von Pflanzenschutzmitteln nicht beachtet. Beispielsweise wurde das Anwendungsverbots von Pflanzenschutzmitteln auf nicht-landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzten Flächen missachtet, gegen spezielle Regelungen für Flächen für die Allgemeinheit verstoßen oder die Dokumentation der Anwendungen fehlte bzw. war unzureichend geführt.
Weitere Informationen stehen auf der Webseite des BVL zur Verfügung:
http://www.bvl.bund.de/psmkontrollprogramm
http://www.bvl.bund.de/MNKP